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Deutschland Reiseunternehmer

 

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Das Bundesministerium für Finanzen hatte die Besteuerung auf Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland (also auch der Schweiz) auf den in Aussicht gestellt. 

 

Ein Verfahren, das uns Alle sehr beschäftigt;  sei es in Bezug auf die Folgekosten oder  Berücksichtigung bei der Weiterverrechnung und natürlich deren Anwendung.                      

 

Das heisst für Schweizer Reiseunternehmer;es ist pro die „bisher angewendete Umsatzsteuer- erklärung = Personenbeförderungssteuer“ zu berechnen und in Konstanz elektronisch anzumelden und abzuführen.

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Wir sind natürlich in Kontakt mit dem Finanzamt. 

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Selbstverständlich stehen wir gerne unterstützend zur Seite, wenn sich Fragen stellen.

Ob Sie nun die elektronische Einreichung  benötigen, oder  Anderweitige Unklarheiten. Wenden Sie sich Vertrauensvoll an uns.

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